A Relative Clause of Characteristic is used after general expressions of existence or non-existence [..] Sunt quī discessum animī ā corpore putent esse mortem.
Linguistik und Logik sind verschiedene Welten, ein Brückenschlag ist schwierig, man müsste alles umcodieren ...
Die Figur "sunt, qui ..." ist gleichbedeutend mit einem Indefinitum, also: "Sunt, qui ... putent" = "Nonnulli ... putant ...". Es handelt sich hier um einen logischen Operator, der etwas über die Variable des Subjekts aussagt; die Menge der Leute, die glauben, ,,, , ist nicht leer; man nennt dieses Gebilde "Existenzquantor", alltaglich gebräuchlich als "Es gibt ...", there is ...
Es liegt hier also ein reiner Aussage- oder Behauptungssatz vor: "Einige glauben ...", und mit Behauptung ist Wahrheitsbehauptung gemeint; denn für die Logik haben Sätze etwas mit Wahrheit zu tun.
Wenn wir jetzt sagen: "es gibt Leute, die ...", dann verlegen wir die Wahrheitsbehauptung vom ganzen Satz auf den bloßen Existenzquantor am Anfang: "Es gibt Leute, ..."; der eigentliche Aussagesatz rückt dann in die Nebensatzposition, als Relativsatz; er verliert damit den Behauptungscharakter, wird vom HS zum NS, zu einem Satzteil, Subjekt; er wird sozusagen heruntergestuft, "Term" sagen die Logiker, ohne Wahrheitswert.
"Relative Clause of Characteristic" passt hier nicht, es ist ja der Behauptungssatz gemeint "Einige glauben ..."; der Relativsatz gibt also eine Behauptung wieder, und so rückt er in die Nähe einer indirekten Rede; denn auch diese besteht aus reduzierten Aussagen.
"general expressions of existence ", verwaschener Ausdruck, Existenzquantor ist gemeint.
Potentialen oder konsekutiven Konjunktiv würde ich hier nicht entdecken.
Hoffentlich könnt ihr jetzt mit meinen Ausführungen auch was anfangen!