salvete,
also hier einige Anmerkungen:
1. parere intransitiv, daher unpers., und a mit abl. als Urheber hier wegen legi als Dativ-Objekt gewählt, cf. Menge neu § 511, 2 und 4.
2. neve!
3. Menge § 464,1 gleich der Anfagn klärt das Problem. Nach Infiniitv Futur richtet sich der Konj. im Gliedsatz nach dem Hauptsatzprädikat, hier ein Nebentempus; zur Bezeichnung der Vorzeitigkeit steht dann entsprechend ein Konj. Plq., der sozusagen ein Ersatz ist für den im Paradigma nicht realisierbaren Konj. Fut. II.
Warum jetzt aber dieses Tempus?
Zunächst muss man den sehr weitreichenden Gebrauch des dt. Präsens berücksichtigen, insbesondere, wenn es um Zukünftiges geht. Er ersetzt in moderner Sprache das hölzerne (aber "exaktere"
) Fut. II und zuweilen auch das Fut. I. Nur weil im D also ein Präsens steht, heißt das nicht, dass man lateinische Verhältnisse umkehren dürfte oder gegen Gewohnheiten Zeiten übernehmen. Vorzeitigkeiten, auch in der Zukunft, werden per se also im L ausgedrückt (insofern wirklich zutreffend, s.u.). In diesem Beispiel ist der AcI also nachzeitig zum Prädikat, der Relativsatz aber wiederum vorzeitig zum AcI. In gewisser Weise ist dann auch der GS nachzeitig zum HS, cf. eben genannten § 464, 1!; unabhängig lägen Futur I und im GS Fut. II vor. Der Relativsatz ist deshalb zeitlich vor dem AcI/unabh: HS einzuordnen, weil in jedem Falle abgeschlossen sein muss, damit sich der übergeordnete Satz so ereignen kann. Erst muss der Befehl kommen, dann die Reaktion. Von der Aktionsart her gesehen ist der GS also punktuell, und Handlungen, die so gesehen werden, sind prädestiniert für eine Vorzeitigkeit.
Natürlich kann in einem solchen Relativsatz aber auch ein Konj. Imperf. stehen, genauso wie ein Fut. I im GS zu einem Fut. I oder gar Präsens im HS gesetzt werden kann, cf. § 459, 3!
Wenn die Aktionsart durativ ist, also linear ein Zustand beschrieben wird, kann zumindest logisch keine Vorzeitigkeit vorliegen: Der Anführer hoffte, die Seinen würden alle befestigten Städte erobern, die vor ihrem (geistigen) Auge lägen.
Dux suos omnia oppida, quae in oculos suos sita essent, expugnatuors esse sperabat.
Der GS ist ein andauernder Zustand, er kann nicht vor Eintritt des AcIs abgeschlossen sein, sondern ist auch mit dessen Realisierung gültig. Daher also Gleichzeitigkeit nach der Zeitenfolge zu sperabat.
Dass in deinem Originalsatz erst Konj. Imperf und dann Plq. steht, liegt meiner Meinung nach daran, dass es unabh. lauten würde: "omnia faciemus, quae imperabis et postulaveris." Das Befehlen ist also noch nicht geschehen, sondern generalisiert vermutet, das Fordern ist auch zukünftig, aber es muss sich erst ereignet haben, damit eine konkrete Reaktion der Untergebenen erfolgen kann. Warum der Autor freilich die Zeitverhältnisse so gewählt hat, ist vom Kontext und der subjektiven Sicht abhängig.
Wenn in Satz 6 also die Dienerin akut in Nöten ist, verspricht sie ihrer Herrin, jetzt und in dieser Situation alles zu tun, was diese gleich auftragen wird. Erst müssen also konkrete Befehle in einer speziellen Situation erfolgen, was punkutell zu deuten wäre, also Vorzeitigkeit in der Zukunft mit Fut.II/abh. Konj. Plq. Wenn sie aber verspricht, alles zu tun, was ihr je aufgetragen wird, ändert sich etwas. Auch dann könnte man zwar entgegnen, auch diese vielen Einzelbefehle müssten ja erst erteilt werden, um ausgeführt zu werden, was zur obigen Tempuswahl führen würde. Nimmt man aber wieder mal den Aspekt dazu, dann ist das eher ein lineares Befehlen, also mitunter auch Gewohnheit. In einem HS stünde dann Fut I, genauso wie im GS, der eher einen generellen Zustand, der gleichzeitig zum HS verläuft, als einen speziellen Vorgang, der vor dem HS beendet ist, beschriebe. Demnach im Relativsatz dann Konj. Imperf.
Was hier gewünscht ist, kann man schwer sagen, das dt. Präs lässt es offen! Vgl. auch Marucs' Beleg.
Wie ist eure Meinung dazu?
Liebe Grüße
Sokrates