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Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse haberet.
Prudentius' und consus' Ausführungen decken sich auch mit § 442 S 3 ABGB: "Überhaupt kann niemand einem andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat."
Lassen wir uns Philologen das von dieser Kapazität auf dem Felde des römischen Rechts ins Stammbuch schreiben! Aber reizvoll ist das Problem „haberet“ halt doch …Grammatische oder stilistische Unebenheiten ... lassen sich sehr oft glaublicher aus bloßen Textkürzungen oder aus Mängeln der handschriftlichen Überlieferung, vor oder selbst nach Justinian, erklären. Auch hat man in der älteren Interpolationenkritik an den Stil und die grammatische Korrektheit der klassischen Texte bisweilen übertriebene Anforderungen gestellt und dabei zu Unrecht die goldene Latinität, wenn nicht gar die Regeln moderner Schulgrammatik zum Maßstab genommen.
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